Schlechtwetter

Schlechtwetter - wie damit im Vertrag umgehen?

Obgleich tatsächlich ein großes Problem, werden in vielen Verträgen keine gesonderten Regelungen zum Thema Schlechtwetter und wie mit ungünstigen Witterungsbedingungen umzugehen ist, vereinbart.

 Dabei betrifft dieses Thema beide Vertragsparteien gleichermaßen.

 Es geht schließlich nicht nur darum, dass der Auftragnehmer nicht arbeiten kann oder will.

Vielfach darf er aufgrund des Arbeitsschutzes bestimmte Tätigkeiten bei bestimmten ungünstigen Witterungsbedingungen (Glätte, Schneefall, Hitze) durch seine Mitarbeiter gar nicht oder nur zeitlich begrenzt ausführen lassen.

Aber auch der Auftraggeber dürfte ein Interesse daran haben, dass bestimmte Arbeiten nicht ausgeführt werden, wenn und soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse ein erhöhtes Risiko von Mängeln an der Leistung besteht, weil z.B. bestimmte Werkstoffe nicht oder nur unzureichend verarbeitet werden können.

 In Verträgen, denen die VOB/B zugrunde liegt, gibt es eine Regelung.

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Im Ergebnis geht die VOB also davon aus, dass die Parteien üblicherweise vorherrschende Witterungsbedingungen bereits im Terminplan berücksichtigt haben (siehe hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A).

Nach der Regelung der VOB/B erhält der Auftragnehmer also nur eine Fristverlängerung, wenn die Witterungsbedingungen deutlich von den minimalen bzw. maximalen Werten eines längeren Zeitraums abweichen. Hierbei wird in der Regel auf einen Zeitraum von 10-20 Jahren abgestellt. Im Ergebnis kann also nur eine Fristverlängerung für extreme Wetterlagen beansprucht werden. Insoweit halte ich die Regelung auch für relativ streitanfällig, da häufig nicht klar ist, ob es sich um eine extreme Wetterlage bezogen auf den Ort des Bauvorhabens handelt.

 Im Hinblick darauf, dass Termine typischerweise ziemlich ausgereizt werden und das Thema Schlechtwetter beide Vertragsparteien betrifft, halte ich die Regelungen der VOB/B für nicht unbedingt Interessen gerecht. Dies nicht nur, weil der Auftragnehmer in diesem Fall in den seltensten Fällen eine Fristverlängerung aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen beanspruchen kann. Meines Erachtens ist die Regelung in der VOB/B auch für den Auftraggeber eher ungünstig, da der Auftragnehmer im Rahmen seines Risikomanagements an sich gezwungen wird, bestimmte Puffer für ungünstige Witterungsbedingungen einzuplanen. Dadurch erhält der Auftraggeber einen späteren Fertigstellungstermin, als dies im Idealfall möglich wäre.

 Aus meiner Sicht bietet es sich daher im Interesse beider Vertragsparteien an, detaillierte Witterungsbedingungen zu vereinbaren, bei denen bestimmte Tätigkeiten bzw. Gewerke, ggf. abhängig vom Bautenstand, nicht ausgeführt werden und es demzufolge zu einer entsprechenden Terminverlängerung kommt. So z.B. bei dem sogenannten Berliner Modell.

Ein Beispiel dazu finden Sie unter unter diesem Link.

Ein weiterer Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass diese meines Erachtens relativ wenig streitanfällig ist. Die so vereinbarten Witterungsbedingungen können idealerweise gemeinsam festgestellt werden. Dem sprechend besteht sofort dem Grunde nach Klarheit über die Frage einer entsprechenden Terminverlängerung.

Autoren

Martin Ries

Rechtsanwalt